AGB

AGB als PDF herunterladen: WePicx-AGBs 240910

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I) Allgemeines

1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen.

2. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

3. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Die Rechte des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sind nicht übertragbar.

5. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages.

II) Angebote

1. Die Angebote des Lieferanten, einschließlich der Lieferangaben, sind freibleibend.

2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der geeigneten Verpackung und der Transportversicherung.

3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden und auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, für vom Besteller ausdrücklich verlangte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsunterlagen ein Entgelt zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

4. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ihm überlassene Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Formen- und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder
Gebrauchsmusterverletzungen vom Käufer zu vertreten. Wird der Anbieter aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, ihn freizustellen bzw. dem Lieferanten/Anbieter die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Rechtsverletzung zu ersetzen.

5. Bei Werbeanlagen und allgemeinen Hinweisschildern, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseiteige Installation, die Gestellung von Gerüsten oder
Hebezeugen, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Mauer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten,
die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, die Kosten für behördliche Genehmigungen sowie
Entsorgungskosten.

6. Die in unserem Angebot genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

7. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt.

III) Bestellung

1. Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Beanstandungen oder
Änderungswünsche sind vom Besteller innerhalb von 1 Werktagen dem Lieferanten schriftlich bekannt
zu geben.

2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird dem Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zur höheren Gewalt gehören auch Betriebs­störungen wie z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderung der
Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.

4. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erwiesen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren
Beschaffenheit ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller. Besteht der Besteller ausdrücklich auf Herstellung und Lieferung der Ware ohne eine evtl. notwendige behördliche Genehmigung abzuwarten und wird diese im Nachhinein versagt, ist er verpflichtet, die Ware abzunehmen und ordnungsgemäß zu bezahlen.

6. Werden aufgrund behördlicher Auflagen Änderungen bei der bestellten Ware nötig, so gelten diese als
Auftragserweiterung.

IV) Auftragsbestätigung

1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinnen von § 443 BGB oder sonstige Garantien liegen nur dann vor, wenn solche von uns ausdrücklich gemacht worden sind.

4. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge und Einhaltungen der Maße.

V) Ausführungsunterlagen

1. Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten gehen wir davon aus, dass unser Kunde im Besitz dieser Rechte ist. Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür allein, er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie die bei uns anfallende
notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

2. Vom Kunden zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht.

3. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung in Folge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns/unseren Erfüllungsgehilfen- oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur bis zur Höhe der üblichen
Feuer-, Einbruchs- und Leitungswasserversicherung.

VI) Datenlieferung, Datensicherheit und Rechtsabsicherung

1. Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

2. Wir übernehmen keine Garantie für die Integrität der Datenträger und für Datensicherheit. Übersenden Sie uns nur Kopien Ihrer Originaldateien.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abgabe der Datenträger an den Auftragnehmer eine Sicherungskopie vom Dateninhalt des Datenträgers herzustellen. Kommt der Auftraggeber der vorgenannten Verpflichtung nicht nach und entsteht ihm im Rahmen dieses Auftrags ein Schaden, so haftet der Auftragnehmer nicht für solche Schäden, die dadurch vermieden worden wären, dass der Auftraggeber der vorgenannten Verpflichtung zur Herstellung einer Sicherungskopie nachgekommen wäre.

4. Vom Auftraggeber verschuldete Fehldrucke bzw. Fehlbelichtungen in Folge nicht korrekter oder unvollständiger Daten werden voll in Rechnung gestellt. Der Kunde wird über Fehler und absehbare Probleme unterrichtet, sofern sie vor der Ausgabe festgestellt werden. Eventuell erforderliche Korrekturen werden auf Wunsch und soweit möglich vom Auftragnehmer unter Berechnung des jeweils gültigen Stundensatzes durchgeführt.

5. Eine Haftung für Mängel, die durch Fehler in der Software verursacht wurden, erfolgt nur insoweit, als vom Programmhersteller Schadenersatz geleistet wird.

6. Der Kunde übernimmt die Haftung für Schäden, die durch die Anlieferung virenverseuchter Daten und
Datenträger entstehen.

7. Der Auftraggeber versichert, dass er die Rechte an der Benutzung der für die Ausdrucke verwendeten
Originalschriften sowie an eingebundenen Bildvorlagen hat.

8. Sämtliche im Auftrage unseres Kunden auftragsbezogene tätigen Personen wie Mitarbeiter, Architekten sowie Auftraggeber unseres Kunden gelten als vom Kunden bevollmächtigt, Anweisungen und Erklärungen hinsichtlich des Auftrages uns zu erteilen.

9.Sollte der Auftraggeber von ihm beizustellende Druckdaten nicht rechtzeitig übergeben oder sind die übergebenen Druckdaten zur Produktion nicht uneingeschränkt verwendbar, so dass sie der Bearbeitung bedürfen, so behalten wir uns das Recht vor, die Druckdaten, sofern möglich, selbst zu erstellen bzw. zu überarbeiten oder dies von Dritten durchführen zu lassen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, die uns entstehenden Kosten dem Kunden weiterzuberechnen.

10.Führen wir die Überarbeitung durch, sind wir berechtigt, hierfür einen Stundensatz
von EUR 65,– zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.

VII) Verwahrung, Versicherung

1. Vorlagen, Daten, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger, Druckfilme, Stanzwerkzeuge und andere der
Wiedeverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und maximal für die Dauer von 12 Monaten nach Überlassung verwahrt. Nach
Ablauf der 12 Monate gehen die vorbezeichneten Gegenstände in unser Eigentum über, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

2. Wir haften nicht für den Verlust von Daten bei magnetischen oder optischen Datenträgern, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.

3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie uns vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen oder Verlust haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf jeden Fall aber nur bis zur Höhe des Materialwertes. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen und uns schriftlich zu unterrichten.

VIII) Formen, Entwürfe, Muster und deren Kosten

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Film und Entwurfsdaten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Filme werden in der Regel 1 Jahr lang, gerechnet vom Tag der letzten Lieferung an, aufbewahrt. Es besteht jedoch weder ein Anspruch auf Archivierung der Lithos, noch sind wir verpflichtet, den Besteller über die Vernichtung zu informieren.

IX) Gewährleistung, Haftung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftragnehmer auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns für druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druck- oder Fertigungsgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, zu Lasten des
Auftraggebers.

2. Branchenübliche, geringfügige Abweichungen vom Original stellen keine Mängel dar.
Das Gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen unserer Druckerzeugnisse von Muster und Probe.

3. Farbverbindliche Druckergebnisse können nur bei persönlicher Abnahme und durch Freizeichnung des Druckbildes seitens des Kunden bei Beginn des Auflagendruckes garantiert werden.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Tauglichkeit der gelieferten Druckerzeugnisse, der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, der Probedrucke sowie unserer sonstigen Produkte und Dienstleistungen unverzüglich zu prüfen und auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung angezeigt, d. h. bei uns eingegangen sein. Für Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, gilt die gleiche Form und Frist. Die Frist berechnet sich ab Auftreten des Mangels. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, so stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche zu.

5. Die mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten, bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel,die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.

6. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart wird oder der Hersteller länger gewährleistet, ein Jahr, wenn der Kunde kein Verbraucher ist und zwei Jahre wenn der Kunde Verbraucher ist und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

8. Keinerlei Gewährleistung übernehmen wir für Verschleißteile, wenn der Mangel sich als Verschleiß offenbart und der Verschleiß innerhalb der üblichenVerschleißzeit für das betreffende Teil eingetreten ist.

9. Gewährleistungsarbeiten führen wir grundsätzlich am Erfüllungsort durch. Sollte der Kunde das Kaufobjekt an einen anderen Ort verbracht haben, so sind wir nicht verpflichtet, die Wartung dort durchzuführen. Sichert uns der Kunde zu, dass er die Reisekosten unserer Monteure vom Ort unserer Firma bis zu dem Standort der gelieferten Ware, Auslösung und Fahrtzeit bezahlt, sind wir auch bereit, die Gewährleistung am jeweiligen Standort der Ware zu erbringen, es sei denn, ein Einsatz am Standort der Ware ist für uns unzumutbar.

10. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm vereinbarte Garantien oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsfrist durch Fehler oder Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren schadhaft kann der Kunde Nacherfüllung verlangen und zwar auf Wahl des Kunden auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sachen.

11. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehlt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrage
zurücktreten.

12. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche. Insbesondere keine Schaden­ersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sachschadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung, sind
sowohl gegen uns als auch unserer Erfüllungs bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglichen Hauptleistungspflichten
fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen handelt oder eine Person getötet oder verletzt wurde.

13. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder eine Person getötet oder verletzt wurde.

14. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines
Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.

15. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft.

X) Garantien

1. Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant – ausgenommen für Leuchtmittel und Sicherungen -, eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.

2. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate
Garantie geleistet.

3. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 12 Monate Garantie, für
von ihm montierte Anlagen 24 Monate unbeschadet der Regelungen an Abs. 1 und 2.

XI) Lieferung/Teillieferung

1. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, über. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum
Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige
Lieferung.

3. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, wenn vom Kunden nicht
ausdrücklich vorgegeben.

4. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit
zu prüfen.

5. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg,Blockade, Aus und Einfuhrverbote, Rohstoff und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes oder sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Unser Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits
hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

8. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die
Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

9. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport und Bruchversicherung abzuschließen.

10. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen.

11. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand,
abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

12. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nichts anderes vertraglich schriftlich vereinbart ist. Abrufe oder Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist.

XII) Liefertermin

1. Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-
Vereinbarung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns als Fixtermin schriftlich bestätigt. Bei
Vereinbarung eines Fixtermins kann die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit nicht gewährleistet werden. Die Liefertermine gelten als eingehalten, sobald Versandbereitschaft von uns gemeldet worden ist.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Kunden und seiner Mitwirkungspflichten voraus, insbesondere die Abklärung aller
technischen Fragen und die Zurverfügungstellung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten, technischen Angaben und sonstiger Details. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Es obliegt dem Kunden, im Einzelnen mitzuteilen, welche Art von Daten übermittelt werden und in welchem Datenformat dies geschieht. Auch der Übertragungsweg muss uns vorvertraglich unmissverständlich mitgeteilt werden (z. B. per E-Mail etc.). Wir behalten uns vor, Datenformate und Übertragungswege abzulehnen, bei denen eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch uns nicht gewährleistet werden kann.

XIII) Lohndruck

1. Bei Lohndrucken haften wir nicht für die Eignung des uns zur Verfügung gestellten Materials, ebenso nicht für evtl. Verschmutzungen bzw. Beschädigungen, die während der Druckserie eintreten können.

XIV) Preise u. Zahlungsbedingungen

1. Wenn nichts  anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten zahlbar innerhalb 8 Tage Netto Kasse, ab Rechnungsdatum.

2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Objekten ab 10.000,00   eine Anzahlung zu verlangen, und zwar in der Form, dass je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung, bei Montage bzw. Lieferbereitschaft und der Rest bei Abnahme fällig werden.

3. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

6. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum sind mit 8%Punkten über dem jeweiligen Basiszins der europäischen
Zentralbank zu berechnen.

7. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgebend.

8. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

9. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

10. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung unserer fälligen Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt, an den vom Kunden gelieferten Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden geltend zu machen.

11. Bei neuen Geschäftsverbindungen und in besonderen Fällen ( z.B. Bonitätsmangel )
kann Vorauszahlung verlangt werden.

12. Wir bitten Sie, wenn nicht anderweitig vereinbart, ihre Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an die
Crefo-Factoring Rhein-Wupper GmbH per Scheck oder Überweisung auf das Konto 20 625 3767, Bankleitzahl 340 600 94, bei der Volksbank Remscheid-Solingen e.G. zu leisten, unter Angabe unserer Rechnungsnummer.

XV) Versand und Verpackung

1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Transport- und
sonstige Versicherungen werden nur auf besonderen Wunsch des Bestellers zu dessen Lasten abgeschlossen.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

3. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebs auf den Besteller über.

4. Von uns versandte Ware wird mit handelsüblicher versandsicherer Umverpackung verpackt.

5. Darüber hinausgehende Ansprüche seitens des Kunden an die Umverpackung werden wir als Zusatzkosten auf der Rechnung gesondert ausweisen.

6. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere eigenen Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt.

XVI) Lieferungen

1. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung des
Lieferanten auf den Besteller über.

2. Die Versendung der Ware/Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen ist sofort nach dem Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen.

3. Abrufaufträge werden im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt. Sind Abruftermine vereinbart, kann der Lieferant nach Ablauf des Termins Bezahlung der bereitgestellten Mengen verlangen, ohne den
Besteller zuvor in Verzug gesetzt zu haben. Nimmt dieser die abgerufene/bereitgestellte Ware nicht fristgerecht ab, kann der Lieferer sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und nach spätestens 6-monatiger Einlagerung Zahlung der noch nicht abgenommenen Abrufmenge verlangen.

4. Mehr- oder Minderlieferung im üblichen Rahmen gelten als vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

 

 

XVII) Beanstandung

1. Ist der Kunde Vollkaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und uns gegebenenfalls unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen; § 377 HGB gilt uneingeschränkt.

2. In allen anderen Fällen ist bei offen zu Tage tretenden Mängeln eine Rüge nur innerhalb einer Woche
zulässig. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung, sowie der Tag des Eingangs des
Rügeschreibens maßgebend.

3. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche, zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.

4. Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner.Wünscht der Kunde
exaktes Format, muss dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten ist eine
Beanstandung nicht zulässig.

5. Macht der Kunde bei Reproduktion, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast, so bestimmen wir diese Eigenschaften nach billigem Ermessen.

6. Produktionsbedingte Mehr- und Mindermengen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.

7. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

XVIII) Montage

1. Vor Montagebeginn ist unserem vor Ort tätigen Montageleiter ein verantwortlicher Baustellenleiter zu
nennen. Alle Zufahrtsflächen und Zufahrtswege sowie Arbeitsflächen müssen zugänglich sein. Ausreichende Lagerflächen zur Lagerung der zu montierenden Ware müssen in dafür geeigneter Weise vorhanden sein. Stromanschlüsse sind in ausreichender Zahl mit Absicherung von mindestens 16 Ampere für uns kostenfrei zur Verfügung stehen. Sofern wir die nachfolgenden Leistungen nicht gemäß unserem Auftrag entgeltlich
erbringen, müssen bauseitig erbracht werden, Abhängemöglichkeiten in ausreichender Anzahl, geeignete, von uns freizugebende und ggf. mit uns abzustimmende Unterkonstruktion sowie baulicher Voraussetzungen für die Montage, erforderliche statische Berechnungen sowie öffentlichrechtliche Genehmigung für die
Anbringung der von uns zu liefernden Ware, behördliche Genehmigungen für den Arbeitseinsatz unserer
Mitarbeiter an Wochenenden, Feiertagen oder Nachts, sofern die Arbeiten in diesen Zeiten durchgeführt
werden sollen.

2. Sollte der Einsatz unserer Mitarbeiter aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht reibungslos
gewährleistet sein, so werden anfallende Wartezeiten mit EUR 55, pro Stunde pro Mitarbeiter zzgl. Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen berechnet.

3. Sollten Vorleistungen des Kunden oder von Dritten für Sonderarbeiten nicht zum Einsatzzeitpunkt unserer Mitarbeiter geleistet sein, so werden diese Zusatzarbeiten gesondert berechnet, soweit wir sie vorab erbringen müssen, um unsere vertragsgemäße Leistung selbst erbringen zu können. Die entsprechenden Leistungen werden im Stundenlohn mit EUR 55, pro Stunde/pro Person berechnet.

4. Mehrkosten aufgrund von Änderungen im Bauzeitenplan oder Mehrkosten, die durch die Verkürzung der uns ursprünglich für den Auftrag zur Verfügung stehenden Zeit entstehen, werden dem Auftraggeber
berechnet. Eine vorherige Anzeige an den Auftraggeber ist nicht notwendig.

5. Sind aus baustellenbedingten Vorgaben mehrere oder zusätzliche An- oder Abfahrten notwendig, so werden diese Mehrkosten mit 1,10 EUR pro Kilometer berechnet zzgl. der Personalkosten.

6. Unsere Montageangebote, die im Rahmen eines Gesamtauftrages von uns erstellt werden, gelten auch nur für die Montage aller bestellter Waren. Nimmt der Kunde nur Teilleistungen bezüglich der Montage in
Anspruch, so sind wir berechtigt, einen angemessenen Zuschlag zu verlangen.

7. Eine vereinbarte Faltenfreiheit stellt grundsätzlich keine Garantieerklärung dar. Wir streben grundsätzlich eine Faltenfreiheit an, können sie allerdings nicht garantieren.

8. Mit der in Benutzungnahme unserer Arbeiten durch den Auftrggeber gilt das Werk als abgenommen, wenn nicht schon vorher eine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist.

9. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.

10. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder
zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des
Bestellers.

11. Werden Werbeanlagen oder allgemeine Hinweisschilder durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.

XIX) Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

3. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

4. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter der
Bedingung berechtigt, dass er den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an seinen Abnehmer weiterleitet.
Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter, die den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten betreffen, sind diesem unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlich sind. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch ausschließlich die selbstständige Einziehung der Forderungen insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

XX) Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des
Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verlegt, ist der Gerichtsstand grundsätzlich der Sitz des Lieferanten.

XXI) Sonstiges
Sollten Klauseln des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des übrigen
Vertrages und der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.

„Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig…“

Für unser Unternehmen steht die Erfüllung Ihrer
Wünsche an erster Stelle, nicht juristische Fragen. Bei
eventuellen Meinungsverschiedenheiten sind wir an
einvernehmlichen Lösungen interessiert.

Stand September 2013